Allgemeine Mietbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Vermietungsbedingungen gelten für alle Verträge über die Vermietung beweglicher Sachen einschließlich deren Inhalts (nachfolgend auch „Mietgegenstand“ genannt) durch die LEYCO Wassertechnik GmbH, An der Lehmgrube 2, 96515 Sonneberg, Deutschland (nachfolgend „LEYCO“ genannt), ohne Rücksicht darauf, ob LEYCO den Mietgegenstand selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft, an ihre Kunden (nachfolgend jeweils einzeln als „Kunde“ oder gemeinsam als „Kunden“ bezeichnet).
Diese Allgemeinen Vermietungsbedingungen werden nachfolgend "AGB VERMIETUNG LEYCO" genannt.
- Diese AGB VERMIETUNG LEYCO gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer gemäß § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz (1) des Bürgerlichen Gesetzbuches ist.
- Diese AGB VERMIETUNG LEYCO gelten ausschließlich. Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese werden nicht Vertragsinhalt. Selbst wenn LEYCO auf ein Schreiben, ein Telefax oder eine E-Mail Bezug nimmt, das Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
- Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich individuell vereinbarter Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB VERMIETUNG LEYCO. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag beziehungsweise die schriftliche Bestätigung der LEYCO maßgebend.
- Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (zum Beispiel Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, das heißt in Schrift- oder Textform (zum Beispiel Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
- Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften in diesen AGB VERMIETUNG LEYCO haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB VERMIETUNG LEYCO nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Angebote und Annahme, Unterlagen
- Die – mündlichen oder schriftlichen – Angebote der LEYCO sind freibleibend und unverbindlich, falls nicht etwas anderes vereinbart oder die Lieferung des Mietgegenstandes durch LEYCO erfolgt ist.
Dies gilt auch, wenn die LEYCO dem Kunden
- Unterlagen (zum Beispiel Kataloge, technische Dokumentationen, Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Prospekte, Modelle, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen, sonstige Produktspezifikationen und Leistungsbeschreibungen) – auch in elektronischer Form –,
- Stoffe und Materialien (zum Beispiel Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie
- Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände
überlassen hat (nachfolgend in diesen AGB VERMIETUNG LEYCO insgesamt als „Unterlagen“ bezeichnet).
- Die in den Angeboten der LEYCO genannten Mietpreise beziehen sich immer auf den vom Kunden angefragten Mietgegenstand. Für die richtige Auswahl des Mietgegenstandes ist allein der Kunde verantwortlich. Soweit nicht anders angegeben, handelt es sich bei den Mietpreisen der LEYCO um Nettopreise zuzüglich der in der Bundesrepublik Deutschland jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Angaben der LEYCO zum Mietgegenstand (zum Beispiel Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie zur Darstellung desselben (zum Beispiel Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen des Mietgegenstandes. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Teilen des Mietgegenstandes durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
- Sofern eine Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen ist, kann LEYCO dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen. Die Annahme aller Bestellungen des Kunden erfolgt jeweils unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit der LEYCO.
§ 3 Eigentums- und Urheberrechte an Unterlagen
An allen durch LEYCO an den Kunden überlassenen Unterlagen behält sich LEYCO Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Kunde darf diese Unterlagen ohne ausdrückliche Zustimmung durch LEYCO weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Kunde hat auf Verlangen von LEYCO diese Unterlagen unverzüglich und vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
§ 4 Beschaffenheit und Änderungen, Werbung
- Der Mietgegenstand weist die Beschaffenheit auf, die bei Mietgegenständen der gleichen Art üblich sind und vom Kunden erwartet werden kann; sie sind für den gewöhnlichen Verwendungszweck derartiger Mietgegenstände geeignet.
- Wenn der Mietgegenstand darüber hinaus noch eine besondere Beschaffenheit aufweisen soll beziehungsweise für eine besondere Verwendung geeignet sein soll, so bedarf dies der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der LEYCO, sofern es sich nicht bereits aus einer mitgelieferten Produktspezifikation ergibt.
- LEYCO ist berechtigt, während der Mietzeit Konstruktions- und Formänderungen vorzunehmen, die auf die technische Verbesserung des vom Kunden bestellten Mietgegenstandes oder auf Vorgaben des Gesetzgebers zurückzuführen sind, sofern der Mietgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.
- LEYCO ist berechtigt, am Mietgegenstand Werbung für eigene Zwecke und/oder Drittunternehmen anzubringen beziehungsweise anbringen zu lassen. Der Kunde ist verpflichtet, dies zu dulden, soweit dadurch der vertragsgemäße Mietgebrauch nicht beeinträchtigt wird.
§ 5 Lieferung Mietgegenstand, Einweisung, Bedienung, Gefahrübergang, Teillieferungen und Erfüllungsort
- Die Lieferung des Mietgegenstandes durch LEYCO erfolgt ab Werk in Sonneberg. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird der Mietgegenstand an einen anderen Bestimmungsort versandt (nachfolgend „Anlieferung“ genannt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die LEYCO berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
- Ein Mitarbeiter von LEYCO oder eine von LEYCO beauftragte Person wird den Kunden bei der Lieferung des Mietgegenstandes in die Bedienung und den Umgang mit dem Mietgegenstand einweisen, sofern dies schriftlich vereinbart ist. Der Kunde erhält eine schriftliche Bedienungsanleitung. Der Kunde stellt seinerseits sicher, dass an der Einweisung mindestens ein qualifizierter Mitarbeiter und/oder Beauftragter teilnimmt, der für die Bedienung zuständig ist. Der Kunde stellt weiterhin sicher, dass alle seine Mitarbeiter und/oder Beauftragten, die mit dem Mietgegenstand in Kontakt kommen, umfassend mit dem Betrieb und der Nutzung des Mietgegenstandes vertraut gemacht werden. Insbesondere hat der Kunde seine Mitarbeiter und/oder Beauftragten auf den Verwendungszweck und die damit verbundenen Gefahren und Risiken hinzuweisen.
- LEYCO ist berechtigt, den Mietgegenstand während der vereinbarten Mietzeit gegen einen anderen, vergleichbaren Mietgegenstand auszutauschen, sofern dieser andere Mietgegenstand dem vereinbarten Mietzweck, insbesondere dem vertragsgemäßen Mietgebrauch genügt und berechtigte Interessen des Kunden nicht entgegenstehen
- Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung des Mietgegenstandes geht spätestens mit dessen Übergabe an den Kunden auf diesen über. Bei der Anlieferung geht jedoch die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung des Mietgegenstandes sowie die Verzögerungsgefahr auf den Kunden bereits mit der Verladung des Mietgegenstandes an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Anlieferung bestimmten Person oder Anstalt über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder LEYCO noch andere Leistungen (zum Beispiel Versand oder Installation) übernommen hat.
Verzögert sich die Übergabe oder die Anlieferung infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Mietgegenstand versandbereit ist und LEYCO dies dem Kunden angezeigt hat.
- LEYCO ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung des restlichen bestellten Mietgegenstandes sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, LEYCO erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
- Erfüllungsort für alle Verpflichtungen der LEYCO und des Kunden aus dem Vertrag über die Vermietung des Mietgegenstandes ist der Geschäftssitz von LEYCO in Sonneberg, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet LEYCO auch die Installation des Mietgegenstandes, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
§ 6 Fristen und Termine, Unmöglichkeit, Verzögerungen, Annahmeverzug
- Von LEYCO in Aussicht gestellte Fristen und Termine für die Lieferung des Mietgegenstandes gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin von LEYCO zugesagt oder mit LEYCO vereinbart ist.
- Die Einhaltung der von LEYCO zugesagten oder mit LEYCO vereinbarten festen Fristen und Termine für die Lieferung des Mietgegenstandes setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der jeweiligen Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
- Vereinbarte oder zugesagte Liefertermine sind keine Fixtermine. Fixtermine müssen gesondert und ausdrücklich als solche schriftlich vereinbart werden.
- Der vereinbarte oder zugesagte Liefertermin ist im Falle der Anlieferung der Tag der Versendung durch LEYCO.
- Aus der Nichteinhaltung der von LEYCO zugesagten oder mit LEYCO vereinbarten festen Fristen und Termine für die Lieferung des Mietgegenstandes, die die LEYCO zu vertreten hat, kann der Kunde erst Rechte herleiten, wenn er zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist zur Lieferung des Mietgegenstandes gesetzt hat. Anspruch auf pauschalierten Ersatz eines Verzugsschadens hat der Kunde bei Lieferverzug nicht. Im Übrigen steht einem Kunden Anspruch auf Schadenersatz nur zu, wenn die Voraussetzungen des § 13 der AGB VERMIETUNG LEYCO vorliegen.
- LEYCO haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung des Mietgegenstandes und für Lieferverzögerungen, soweit diese
- durch höhere Gewalt oder
- durch Virus- und/oder sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System der LEYCO, soweit diese trotz Einhaltung der für Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten, oder
- durch sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zum Beispiel Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen, staatliche Maßnahmen zur Bekämpfung einer Pandemie oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten)
verursacht worden sind, die LEYCO nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse nach den vorstehenden Buchstaben a) bis c) LEYCO die Lieferung des Mietgegenstandes wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist LEYCO zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die von LEYCO zugesagten oder mit LEYCO vereinbarten festen Fristen für die Lieferung des Mietgegenstandes oder verschieben sich die von LEYCO zugesagten oder mit LEYCO vereinbarten festen Termine für die Lieferung des Mietgegenstandes jeweils um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
- Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung des Mietgegenstandes der LEYCO aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist LEYCO berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (zum Beispiel Lagerkosten) zu verlangen.
§ 7 Pflichten des Kunden
- Der Kunde verpflichtet sich,
- den Mietgegenstand nur gemäß dem vereinbarten Verwendungszweck einzusetzen, ihn ordnungsgemäß zu behandeln, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten und die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen,
- die sach- und fachgerechte Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten gemäß den von LEYCO beziehungsweise dem Hersteller vorgeschriebenen Betriebs- und Pflegeanleitungen durchzuführen; Abweichendes ist schriftlich zu vereinbaren,
- notwendige Wartungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch LEYCO ausführen zu lassen,
- Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse und den Zugriff unbefugter Dritter, insbesondere Diebstahl, zu treffen; der Kunde hat insbesondere die von LEYCO vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen zu beachten,
- LEYCO den jeweiligen Stand- beziehungsweise Einsatzort des Mietgegenstandes anzuzeigen; der Einsatz des Mietgegenstandes ist außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise außerhalb des Umkreises von 50 km ausgehend vom im Vertrag benannten Einsatzort nur nach schriftlicher Erlaubnis von LEYCO gestattet, und
- den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem, komplettem und gereinigtem Zustand an LEYCO zurückzugeben.
- Wird der Mietgegenstand aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht in dem gemäß vorstehender Ziffer 1. lit. f) beschriebenen Zustand zurückgegeben, ist LEYCO berechtigt, diesen Zustand auf Kosten des Kunden herzustellen. LEYCO gibt dem Kunden Gelegenheit, unverzüglich eine Überprüfung durchzuführen. Ist eine Instandsetzung der Mietsache nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, so ist der Kunde verpflichtet, den Zeitwert zu ersetzen.
- LEYCO darf den Mietgegenstand während der üblichen Betriebszeiten des Kunden besichtigen und untersuchen beziehungsweise durch einen Beauftragten untersuchen lassen.
- Etwaige für den Einsatz des Mietgegenstandes erforderliche behördliche Sondergenehmigungen hat der Kunde auf eigene Kosten zu besorgen.
- Der Kunde darf den Mietgegenstand ohne Erlaubnis von LEYCO weder weitervermieten noch an Dritte weitergeben. Die Abtretung der Rechte aus dem Vertrag bedarf ebenso der Zustimmung von LEYCO wie das Einräumen von Rechten irgendwelcher Art gegenüber Dritten am Mietgegenstand.
- Die Eigentumshinweise am Mietgegenstand dürfen weder entfernt noch abgedeckt werden. Der Kunde darf keine eigene oder nicht durch LEYCO zugelassene Werbung am Mietgegenstand anbringen, betreiben oder anbringen beziehungsweise betreiben lassen.
- Für den Fall, dass Dritte Rechte in Form von Pfändungen oder andere Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, ist der Kunde verpflichtet, LEYCO unverzüglich davon zu unterrichten und den Dritten über den bestehenden Vertrag und das Eigentum der LEYCO in Kenntnis zu setzen.
§ 8 Miet- und Zahlungsbedingungen
- Die mit dem Kunden vereinbarte Miete für die Lieferung des Mietgegenstandes durch LEYCO gilt ab Werk in Sonneberg und zuzüglich der in der Bundesrepublik Deutschland jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Nicht Bestandteil der vereinbarten Miete sind die Kosten und Vergütungen für Verpackung, Zubehör (z.B. Messgeräte, Behälter) und für die Regeneration der Inhalts- und Betriebsstoffe während der vereinbarten Mietzeit, die dem Kunden gesondert von LEYCO gemäß entsprechender Vereinbarung mit dem Kunden oder auch ohne Vereinbarung gemäß jeweils aktuell gültiger LEYCO-Preisliste in Rechnung gestellt werden. Diese LEYCO-Preisliste ist dem Kunden durch LEYCO bekannt zu machen, bevor sie erstmalig gegenüber dem Kunden als Rechnungsgrundlage verwendet wird. Auf Anforderung sendet LEYCO dem Kunden diese LEYCO-Preisliste auch zu. Änderungen der Preise behält sich LEYCO vor.
Im Falle der Anlieferung trägt der Kunde zusätzlich die Transportkosten ab Werk in Sonneberg und die Kosten einer gegebenenfalls vom Kunden gewünschten Transportversicherung.
Daneben trägt der Kunde etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben.
Für erforderliche Zusatz- und Nebenleistungen im Hinblick auf den Mietgegenstand ist LEYCO berechtigt, die Vergütungen hierfür entsprechend ihrer jeweils aktuell gültigen LEYCO-Preisliste zusätzlich zur vereinbarten Miete gemäß entsprechender Vereinbarung mit dem Kunden oder auch ohne Vereinbarung gemäß jeweils aktuell gültiger LEYCO-Preisliste zu berechnen. Diese LEYCO-Preisliste ist dem Kunden durch LEYCO bekannt zu machen, bevor sie erstmalig gegenüber dem Kunden als Rechnungsgrundlage verwendet wird. Auf Anforderung sendet LEYCO dem Kunden diese LEYCO-Preisliste auch zu. Änderungen der Preise behält sich LEYCO vor.
Soweit der vereinbarten Miete die Listenpreise der LEYCO zugrunde liegen und die Lieferung des Mietgegenstandes erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise der LEYCO.
- Die vereinbarte Miete für die Lieferung des Mietgegenstandes zuzüglich aller in diesem Zusammenhang zusätzlich vom Kunden vereinbarungsgemäß zu begleichenden Kosten und Vergütungen gemäß vorstehender Ziffer 1. sind vom Kunden an LEYCO jeweils im Wege der Vorkasse zu zahlen, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
Eine solche andere Vereinbarung wird gegenstandslos, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Kunden deutlich verschlechtern (zum Beispiel durch Zahlungseinstellung des Kunden, durch Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder durch Ablehnung der Eröffnung eines solchen Insolvenzverfahrens mangels Masse) oder sich in sonstiger Weise Bedenken gegen seine Bonität ergeben; die Miete wird in diesen Fällen wieder im Wege der Vorkasse fällig.
In diesen Fällen ist LEYCO darüber hinaus berechtigt, ihre Rechte nach § 321 des Bürgerlichen Gesetzbuches geltend zu machen.
- Sofern der Kunde zustimmt, kann LEYCO die Rechnungen in elektronischer Form an den angegebenen Rechnungsempfänger versenden. Im Falle einer solchen Zustimmung des Kunden erhält er keine Papierrechnungen mehr und LEYCO übersendet eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende elektronische Rechnung an die hinterlegte E-Mail-Adresse. Der Kunde kann der Übersendung von Rechnungen in elektronischer Form jederzeit widersprechen. In diesem Fall wird LEYCO die Rechnungen in Papierform an den Kunden stellen. Der Kunde hat in diesem Fall die Mehrkosten für die Übersendung der Rechnung in Papierform und das Porto hierfür zu tragen.
Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass ihm die elektronischen Rechnungen zugehen können oder von ihm, falls dies vereinbart wird, in elektronischer Form abgeholt werden. Störungen an den Empfangseinrichtungen oder sonstige Umstände, die den Zugang verhindern, hat der Kunde zu vertreten. Eine Rechnung ist zugegangen, sobald sie im Herrschaftsbereich des Kunden eingegangen ist. Sofern LEYCO nur einen Hinweis versendet und der Kunde die Rechnung selbst abrufen kann oder LEYCO die Rechnung zum Abruf bereitstellt, ist die Rechnung zugegangen, wenn sie vom Kunde abgerufen worden ist. Der Kunde ist verpflichtet, in angemessenen Zeiträumen Abrufe der bereitgestellten Rechnungen vorzunehmen.
Sofern eine Rechnung nicht zugeht oder nicht empfangen werden kann, wird der Kunde die LEYCO hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. LEYCO übersendet in diesem Fall eine Kopie der Rechnung erneut und bezeichnet diese als Kopie. Sofern die Störung in der Möglichkeit der Übersendung nicht zeitnah beseitigt wird, ist LEYCO berechtigt, bis zur Behebung der Störung Rechnungen in Papierform zu versenden. Die Kosten für die Übersendung von Papierrechnungen trägt der Kunde.
- LEYCO ist berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf ältere Schulden des Kunden anzurechnen. Sind bereits Kosten und/oder Zinsen entstanden, so ist LEYCO berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
- Zahlungen des Kunden haben kostenfrei an LEYCO zu erfolgen. Eine Zahlung des Kunden gilt erst als erfolgt, wenn LEYCO über den Betrag verfügen kann.
- Kommt der Kunde mit der Zahlung der Miete und/oder sonstiger nach dem Vertrag geschuldeter Beträge ganz oder teilweise in Verzug und gleicht er den Rückstand nicht innerhalb einer Woche nach Zugang einer entsprechenden Mahnung von LEYCO aus, ist LEYCO berechtigt, die ihr nach dem Vertrag obliegenden Leistungen bis zum Ausgleich des Rückstands zu verweigern beziehungsweise zurückzuhalten. LEYCO ist zu diesem Zweck insbesondere berechtigt, dem Kunden die weitere Benutzung des Mietgegenstandes zu untersagen. LEYCO ist in diesem Fall ferner berechtigt, auch ohne Kündigung die Herausgabe des Mietgegenstandes zu verlangen und diesen als Sicherheit an sich zu nehmen. Die Regelungen in § 9 Ziffer 10. dieser AGB VERMIETUNG LEYCO gelten entsprechend.
Während des Zahlungsverzugs des Kunden schuldet dieser den jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz. LEYCO behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
- Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht gegen die Forderungen der LEYCO besteht nur, wenn dem Kunden ein unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Anspruch gegen die LEYCO zusteht. Bei Mängeln des Mietgegenstandes bleiben die Gegenrechte des Kunden gemäß § 10 dieser AGB VERMIETUNG LEYCO unberührt.
§ 9 Beginn und Ende der Mietzeit, Rückgabe der Mietsache
- Die Mietzeit beginnt mit der Lieferung des Mietgegenstandes an den Kunden. Abweichende Regelungen müssen schriftlich vereinbart sein.
- Die Mietzeit endet mit der ordnungsgemäßen Rücklieferung des Mietgegenstandes an LEYCO, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Nach Beendigung der Mietzeit kann LEYCO die sofortige Herausgabe des Mietgegenstandes verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes rechtzeitig der LEYCO vorher anzuzeigen (Freimeldung).
- Die ordnungsgemäße Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeiten von LEYCO so rechtzeitig zu erfolgen, dass LEYCO in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen. Sie ist erfolgt, wenn der Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem, komplettem und gereinigtem Zustand mit allen zu einer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen und dem Zubehör der LEYCO wieder am Ort der Lieferung übergeben wird oder an einem anderen – vereinbarten – Rücklieferungsort eintrifft. LEYCO ist berechtigt, von ihr festgestellte Mängel auf Kosten des Kunden zu beseitigen, ohne den Kunden zur Beseitigung zuvor aufgefordert zu haben.
- Ist die Abholung durch LEYCO vereinbart, so hat der Kunde die genaue Übergabezeit bis 15.00 Uhr an dem der Abholung vorausgehenden Arbeitstag zu vereinbaren. Bei langfristigen Verträgen – mindestens einen Monat – muss die Freimeldung spätestens eine Woche vor der Abholung erfolgen. Kann die Abholung aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden (z. B. kein Zugang, fehlende Schlüssel), so verlängert sich die Mietzeit entsprechend, und der Kunde hat die Kosten einer erneuten Anfahrt durch LEYCO zu tragen.
- Wird der Mietgegenstand am vereinbarten Tag beziehungsweise zur vereinbarten Zeit von LEYCO nicht abgeholt, so hat der Kunde unverzüglich erneut telefonisch und/oder schriftlich die Abholung zu verlangen. Die Obhutspflicht des Kunden bleibt bis zur Abholung bestehen.
- Bei Abholung durch LEYCO ist der Mietgegenstand in transportfähigem Zustand bereitzustellen, anderenfalls werden entsprechend erforderliche Wartezeiten gesondert auf Nachweis berechnet.
- Über die Rückgabe ist ein Rückgabeprotokoll zu fertigen und vom Kunden zu unterzeichnen.
- Gibt der Kunde den Mietgegenstand vor Ende der im Vertrag vereinbarten Mietzeit an LEYCO zurück, erfolgt keine Erstattung vereinbarter Mieten und etwaiger Kosten des Kunden.
- Gibt der Kunde den Mietgegenstand – auch unverschuldet – zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit nicht an LEYCO zurück, ist LEYCO berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietpreises zu verlangen.
- Unbeschadet der vorstehenden Regelungen in den Ziffern 1. bis 9. ist LEYCO nach Beendigung der Mietzeit berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit selbst beim Kunden oder sonstigen Dritten, die sich im Besitz des Mietgegenstandes befinden, abzuholen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kunde dem Herausgabeverlangen der LEYCO nicht nachkommt oder ein Verlust oder eine Verschlechterung des Mietgegenstandes droht. Die Kosten der Abholung trägt der Kunde. LEYCO ist berechtigt, zum Zweck der Abholung das Grundstück, auf dem sich der Mietgegenstand befindet, zu betreten und mit Transportfahrzeugen zu befahren. Einer gesonderten Zustimmung des Kunden und/oder Dritter bedarf es hierfür nicht.
§ 10 Gewährleistung
- Weist der von LEYCO gelieferte Mietgegenstand erkennbare Mängel im Sinne des § 536 des Bürgerlichen Gesetzbuches auf, so hat der Kunde diese Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Arbeitstagen (montags bis freitags, außer Feiertage) ab Lieferung gegenüber LEYCO schriftlich per Brief, Telefax oder E-Mail anzuzeigen. Liegen verdeckte Mängel vor, so sind diese ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Arbeitstagen (montags bis freitags, außer Feiertage) nach Entdeckung des Mangels durch den Kunden von diesem gegenüber LEYCO schriftlich per Brief, Telefax oder E-Mail anzuzeigen. Für die Rechtzeitigkeit der jeweiligen Anzeige ist die Absendung entscheidend. Bei Nichteinhaltung der vorgenannten Fristen ist die Geltendmachung jeglicher Mängelansprüche durch den Kunden wegen der nicht fristgemäß angezeigten Mängel ausgeschlossen.
- Für Minder- und Falschlieferungen sowie bei mit dem Kunden vereinbarter, aber durch LEYCO oder deren Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführter Montage oder bei mangelhafter Montageanleitung, sofern der Mietgegenstand nicht fehlerfrei montiert worden ist, gilt die vorstehende Ziffer 1. entsprechend.
- Ein Mietgegenstand, der erkennbare Mängel aufweist, darf nicht verwendet werden. Gleiches gilt für nicht erkennbare Mängel, sobald sich solche gezeigt haben.
- Soweit LEYCO wegen der Lieferung eines mangelhaften Mietgegenstandes zur Gewährleistung gesetzlich verpflichtet ist, kann sie wählen, ob sie die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung eines mangelfreien Mietgegenstandes (Ersatzlieferung) leistet. Der Kunde hat LEYCO die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere den beanstandeten Mietgegenstand zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde den mangelhaften Mietgegenstand an LEYCO zurückzugeben.
Bei Fehlschlagen der Nachbesserung (das heißt bei zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen durch LEYCO) oder Fehlschlagen der Ersatzlieferung (das heißt bei zwei erfolglosen Versuchen der Ersatzlieferung durch LEYCO) hat der Kunde nach seiner Wahl Anspruch auf Reduzierung des Mietpreises (Minderung) oder Kündigung des Vertrages.
- Schadensersatzansprüche des Kunden kommen nur in Frage, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen des § 13 dieser AGB VERMIETUNG LEYCO vorliegen.
- Bei Mängeln von Teilen anderer Hersteller, die LEYCO aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird LEYCO nach ihrer Wahl ihre Mängelansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Mängelansprüche gegen LEYCO bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB VERMIETUNG LEYCO nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder zum Beispiel aufgrund einer Insolvenz aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Mängelansprüche des Kunden gegen LEYCO gehemmt.
- Mängelansprüche des Kunden bestehen im Hinblick auf den Mietgegenstand nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Verwendung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Inhalts- und Betriebsstoffe, mangelhafter Installation oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen an dem Mietgegenstand vorgenommen oder stellt sich heraus, dass Schäden durch Nichtbeachtung der Betriebsanleitung entstanden sind, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche des Kunden.
- Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind in Höhe des Betrages ausgeschlossen, der sich aus der Erhöhung dieser Aufwendungen ergibt, weil der von LEYCO gelieferte Mietgegenstand nachträglich an einen anderen, als den vereinbarten Ort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
- Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung eines gebrauchten Mietgegenstandes erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Mängel.
§ 11 Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung
- Die Pflicht zur Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung des Mietgegenstandes obliegt der LEYCO. Der Kunde ist verpflichtet, Schäden unverzüglich anzuzeigen. Die Kosten trägt LEYCO, wenn der Kunde und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben, die Vorgaben des § 7 dieser AGB VERMIETUNG LEYCO erfüllt sind und kein Schadensfall gemäß § 12 Ziffern 2., 3. oder 4. dieser AGB VERMIETUNG LEYCO gegeben ist.
- Ein Stillstand des Mietgegenstandes während der Durchführung von Wartungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten lässt die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung der vereinbarten Miete unberührt, es sei denn, der Stillstand ist auf einen Mangel des Mietgegenstandes zurückzuführen.
§ 12 Verlust oder Beschädigung des Mietgegenstandes
- Im Schadensfall hat der Kunde die LEYCO unverzüglich schriftlich über Umfang, Hergang und Beteiligte des Schadensereignisses zu unterrichten. Bei Diebstahl oder Beschädigungen durch Dritte ist unverzüglich nach Schadenseintritt Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Hierüber ist LEYCO ein schriftlicher Nachweis vorzulegen.
- Bei durch den Kunden verschuldetem Verlust oder Beschädigungen des Mietgegenstandes hat der Kunde Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises beziehungsweise der Reparaturkosten an LEYCO zu leisten.
- Schäden, die auf eine nicht rechtzeitige Meldung eingetretener Mängel gemäß § 10 Ziffern 1. oder 2. dieser AGB VERMIETUNG LEYCO zurückzuführen sind, sind vom Kunden zu tragen.
- Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Verwendung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Inhalts- und Betriebsstoffe, mangelhafter Installation oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sind vom Kunden zu tragen.
§ 13 Schadensersatz
- LEYCO übernimmt Schadensersatz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
- bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie
- bei Arglist.
- Bei anderen Pflichtverletzungen leistet LEYCO ebenfalls uneingeschränkten Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Handelt es sich dagegen um einfache Fahrlässigkeit, ist die Haftung der LEYCO grundsätzlich ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht in folgenden Fällen:
- Bei Tod, Körperverletzung oder Gesundheitsschäden; hier übernimmt LEYCO die uneingeschränkte Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Darüber hinaus bei Verletzung von Pflichten, die für den Vertrag wesentlich sind, oder wenn aus sonstigen Gründen die Haftung geboten ist, um eine unangemessene Benachteiligung des Kunden zu vermeiden; dann ist LEYCO aber nur zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die für LEYCO vorhersehbar und vertragstypisch waren.
Die sich aus dieser Ziffer 2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der LEYCO.
- Darüber hinaus bleiben Ersatzansprüche aus verschuldensunabhängiger Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
- Liegt keiner der vorstehend unter den Ziffern 1. bis 3. genannten Fällen vor, ist jeglicher Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
§ 14 Kündigung
- Ein über eine feste Mietzeit abgeschlossener Vertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.
- Bei einem auf unbestimmte Mietzeit abgeschlossenen Vertrag beträgt die Kündigungsfrist
- einen Tag, wenn die Miete pro Tag
- zwei Tage, wenn die Miete pro Woche
- eine Woche, wenn die Miete pro Monat vereinbart ist.
- LEYCO kann den Vertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn
- der Kunde ohne schriftliche Einwilligung von LEYCO Änderungen am Mietgegenstand vornimmt oder vornehmen lässt;
- der Kunde den Mietgegenstand vertragswidrig verwendet;
- der Kunde den Mietgegenstand ohne schriftliche Einwilligung von LEYCO an einen anderen Ort bringt;
- der Kunde mit der Zahlung eines fälligen Betrages um mehr als 14 Tage in Verzug gerät;
- der Kunde gegen seine Pflichten gemäß dieser AGB VERMIETUNG LEYCO oder gegen Bestimmungen des Vertrages verstößt;
- für LEYCO nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird;
- der Kunde eine Vermögensauskunft gemäß § 802c Zivilprozessordnung abgegeben hat;
- ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird; oder
- das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet wird.
LEYCO ist in diesen Fällen berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung auf Kosten des Kunden, der den Zutritt zum Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Der LEYCO aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben bestehen. Der der LEYCO zustehende Mietausfall ist begrenzt auf die Laufzeit des Vertrages. Beträge, die LEYCO durch anderweitige Vermietung erzielt oder hätte erzielen können, werden nach Abzug der entstandenen Kosten angerechnet.
- Der Kunde kann den Vertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus von LEYCO zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.
§ 15 Geheimhaltungspflichten
- Vertrauliche Informationen der LEYCO und ihres Kunden sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und alle wesentlichen Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt. Dazu zählen insbesondere: digital verkörperte Informationen (Daten), Geschäftsstrategien, wirtschaftliche Planungen, Preiskalkulationen und -gestaltungen, Wettbewerbsmarktanalysen, Umsatz- und Absatzzahlen, Personaldaten, Personalrestrukturierungskonzepte, Leistungsbeschreibungen, Produkte, Produktspezifikationen, Herstellungsprozesse, Erfindungen, technische Verfahren und Abläufe, Kundendaten, Lieferantendaten, Passwörter, Zugangskennungen, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Modelle, Software.
(nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt)
- LEYCO und ihr Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle vertraulichen Informationen, die sie schriftlich, elektronisch, mündlich, digital verkörpert oder in anderer Form direkt oder indirekt erhalten, vertraulich zu behandeln und nur im Zusammenhang mit der zwischen LEYCO und ihrem Kunden bestehenden Vertragsbeziehung zu verwenden, es sei denn, es besteht eine Pflicht zur Offenlegung aufgrund von Gesetzen oder Rechtsvorschriften.
- Der Kunde sichert zu, vertrauliche Informationen der LEYCO weder an Dritte weiterzugeben noch in anderer Form Dritten zugänglich zu machen und alle notwendigen und angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um einen Zugriff Dritter auf diese vertraulichen Informationen zu vermeiden, es sei denn, es besteht eine Pflicht zur Offenlegung aufgrund von Gesetzen oder Rechtsvorschriften.
- Die Geheimhaltungspflichten nach diesem § 15 der AGB VERMIETUNG LEYCO bleiben über die Beendigung der Vertragsbeziehungen zwischen LEYCO und ihrem Kunden hinaus bestehen.
§ 16 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Auf das gesamte Vertragsverhältnis zwischen LEYCO und ihrem Kunden sowie diese AGB VERMIETUNG LEYCO findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Ist der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz (1) des Bürgerlichen Gesetzbuches, wird als ausschließlicher – auch internationaler - Gerichtsstand für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund des Vertrages ergeben, der Geschäftssitz von LEYCO in Sonneberg vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Kunden, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben oder Kunden, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
LEYCO ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
§ 17 Datenschutz
Die LEYCO verarbeitet die personenbezogenen Daten ihres Kunden nach den Regeln der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), das heißt nur, soweit und solange LEYCO diese für die Erfüllung eines Vertrages mit dem Kunden oder zur Durchführung vertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage des Kunden erfolgen, erforderlich ist (Artikel 6 Absatz (1) b) DSGVO). Ferner verarbeitet LEYCO die personenbezogenen Daten des Kunden, wenn der Kunde eine entsprechende Einwilligung in die Verarbeitung erteilt hat (Artikel 6 Absatz (1) a) DSGVO) oder die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen der LEYCO oder eines Dritten erforderlich ist, zum Beispiel in folgenden Fällen: Geltendmachung von Ansprüchen, Verteidigung bei Rechtsstreitigkeiten, Erkennung und Beseitigung von Missbrauch, Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, Gewährleistung des sicheren IT-Betriebs (Artikel 6 Absatz (1) f) DSGVO), sowie aufgrund gesetzlicher Vorgaben, zum Beispiel Aufbewahrung von Unterlagen für handels- und steuerrechtliche Zwecke (Artikel 6 Absatz (1) c) DSGVO) oder im öffentlichen Interesse (Artikel 6 Absatz (1) e) DSGVO).
LEYCO Wassertechnik GmbH
An der Lehmgrube 2
96515 Sonneberg / Thüringen
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+49 (0) 3675 8971-0
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