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Allgemeine Servicebedingungen

(Stand September 2021)

§ 1 Geltungsbereich  

  1. Diese Allgemeinen Servicebedingungen gelten für Verträge über die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen (nachfolgend „Leistungen“ genannt) durch die LEYCO Wassertechnik GmbH, An der Lehmgrube 2, 96515 Sonneberg, Deutschland (nachfolgend „LEYCO“ genannt) für ihre Kunden (nachfolgend „Kunde“ oder „Kunden“ genannt). Diese Allgemeinen Servicebedingungen werden nachfolgend "AGB SERVICE LEYCO" genannt.
  2. Diese AGB SERVICE LEYCO gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer gemäß § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz (1) des Bürgerlichen Gesetzbuches ist.
  3. Die AGB SERVICE LEYCO gelten ausschließlich. Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese werden nicht Vertragsinhalt. Dies gilt auch dann, wenn die LEYCO den auf einer Bestellung des Kunden abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Eingang bei der LEYCO nicht ausdrücklich widerspricht.
  4. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften in diesen AGB SERVICE LEYCO haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB SERVICE LEYCO nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Angebote und Annahme

  1. Die – mündlichen oder schriftlichen – Angebote der LEYCO sind freibleibend und unverbindlich, falls nicht etwas anderes vereinbart oder die Leistungen erbracht sind. Dies gilt auch, wenn die LEYCO dem Kunden Unterlagen (z.B. Kataloge, technische Dokumentationen, Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen, sonstige Produkt- und Leistungsbeschreibungen) – auch in elektronischer Form – überlassen hat (nachfolgend „Unterlagen“ genannt).
  2. Die in den Angeboten der LEYCO genannten Vergütungen beziehen sich immer auf die vom Kunden angefragten Leistungen und gehen von einer kompletten Erbringung der angefragten Leistungen aus. Soweit nicht anders angegeben, handelt es sich bei den Vergütungen der LEYCO um Nettovergütungen zuzüglich der in der Bundesrepublik Deutschland jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  3. Sofern eine Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen ist, kann LEYCO dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen. Die Annahme aller Bestellungen des Kunden erfolgt jeweils unter dem Vorbehalt der Leistungsmöglichkeiten der LEYCO.

§ 3 Eigentums- und Urheberrechte an Unterlagen

An allen durch LEYCO an den Kunden überlassenen Unterlagen behält sich LEYCO Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, LEYCO erteilt dazu dem Kunden eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit kein Vertrag zwischen LEYCO und dem Kunden zustande kommen sollte, sind diese Unterlagen unverzüglich an LEYCO zurückzusenden.

§ 4 Leistungsbeschaffenheit und Leistungsänderungen

  1. Die Leistungen von LEYCO weisen die Beschaffenheit auf, die bei Leistungen der gleichen Art üblich sind und vom Kunden erwartet werden können; sie sind für den gewöhnlichen Verwendungszweck derartiger Leistungen geeignet. Wenn die Leistungen darüber hinaus noch eine besondere Beschaffenheit aufweisen sollen bzw. für eine besondere Verwendung geeignet sein sollen, so bedarf dies der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der LEYCO, sofern es sich nicht bereits aus einer mitgelieferten Leistungsbeschreibung ergibt.
  2. LEYCO ist berechtigt, während der Leistungszeit Konstruktions- und Formänderungen vorzunehmen, die auf die technische Verbesserung der vom Kunden bestellten Leistungen oder auf Vorgaben des Gesetzgebers zurückzuführen sind, sofern die Leistungen nicht erheblich geändert werden und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.

§ 5 Leistungserbringung und Leistungszeit

  1. Der Beginn der von LEYCO angegebenen Leistungszeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  2. Vereinbarte oder zugesagte Leistungstermine sind keine Fixtermine. Fixtermine müssen gesondert und ausdrücklich als solche schriftlich vereinbart werden.
  3. Aus der Nichteinhaltung vereinbarter Leistungstermine, die die LEYCO zu vertreten hat, kann der Kunde erst Rechte herleiten, wenn er zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist zur Leistung gesetzt hat. Anspruch auf pauschalierten Ersatz eines Verzugsschadens hat der Kunde bei Leistungsverzug nicht. Im Übrigen steht einem Kunden Anspruch auf Schadenersatz nur zu, wenn die Voraussetzungen des § 9 der AGB SERVICE LEYCO vorliegen.
  4. Für von LEYCO nicht zu vertretende Ereignisse, die die LEYCO außerstande setzen, ihren Leistungspflichten nachzukommen, wie z.B. höhere Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung), Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System der LEYCO, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten, befreit die LEYCO für die Dauer dieser Auswirkungen von ihrer Leistungspflicht und führt zu einer angemessenen Verlängerung der vereinbarten Leistungstermine. Dies gilt auch, wenn die LEYCO von ihren Lieferanten nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß beliefert worden ist.
  5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Leistung von LEYCO aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist LEYCO berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Die Arbeits-, Reise-, Vorbereitungs- und Wartezeiten der LEYCO zur Erbringung der Leistungen werden vom Kunden vergütet nach der jeweils aktuell gültigen Support & Service-Preisliste von LEYCO, sofern nichts anderes vereinbart wird. Die Abrechnung erfolgt, sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, in Zeiteinheiten zu je 15 Minuten. Materialaufwand wird gesondert vergütet. Stundensätze oder vereinbarte Vergütungsbeträge verstehen sich zuzüglich der in der Bundesrepublik Deutschland jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.Daneben trägt der Kunde etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben.
  2. Der Kunde hat den Mitarbeitern von LEYCO die aufgewendeten Arbeits-, Reise-, Vorbereitungs- und Wartezeiten für die Erbringung der Leistungen auf dem Service-Bericht schriftlich zu bestätigen. Der Kunde hat die von ihm mit Unterschrift bestätigten Service-Berichte an LEYCO unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen (Montag bis Freitag, außer Feiertage) nach Zugang zurückzugeben. Nicht innerhalb dieser Frist an LEYCO zurückgegebene Service-Berichte gelten als vom Kunden anerkannt. In jedem Fall werden die von den Mitarbeitern von LEYCO ausgefüllten Service-Berichte den Rechnungen von LEYCO zugrunde gelegt und sind für LEYCO und den Kunden maßgebend.
  3. LEYCO erbringt ihre Leistungen werktags (Montag bis Freitag, mit Ausnahme von Feiertagen) in der Zeit von 6:00 bis 18:00 Uhr.
  4. Vereinbarte Pauschalvergütungen basieren auf den zurzeit des Abschlusses des Vertrages geltenden Tarifverträgen, gesetzlichen Mindestlohnregeln, Rohstoff- und Materialkosten. LEYCO ist zur Anhebung der Pauschalvergütung im selben Verhältnis berechtigt, wie sich nach Abschluss des Vertrages die tariflichen Entgelte/Löhne und/oder der gesetzliche Mindestlohn für die Mitarbeiter von LEYCO nachweisbar erhöht haben und/oder die Rohstoff- und Materialkosten im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen von LEYCO nach dem Vertrag nachweisbar gestiegen sind. Eine solche Anhebung der Pauschalvergütung tritt frühestens 4 Monate nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem LEYCO gegenüber dem Kunden die Anhebung der Pauschalvergütung per Brief, E-Mail oder Fax verbunden mit dem Nachweis der Erhöhung der Entgelte, Löhne, Rohstoff- und/oder Materialkosten mitgeteilt hat. Eine solche Anhebung der Pauschalvergütung darf die vereinbarte Vergütung der Leistungen von LEYCO nach dem Vertrag um nicht mehr als 20 % überschreiten. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, sobald sich nach der letzten Anhebung der Pauschalvergütung die tariflichen Entgelte/Löhne und/oder der gesetzliche Mindestlohn für die Mitarbeiter von LEYCO erneut nachweisbar erhöht haben und/oder die Rohstoff- und Materialkosten im Zusammenhang mit den Leistungen von LEYCO nach dem Vertrag erneut nachweisbar gestiegen sind.
  5. Sofern keine Pauschalvergütung vereinbart wurde, bleiben LEYCO angemessene Vergütungsänderungen wegen veränderter Lohn-, Rohstoff-, Material- und Vertriebskosten für Leistungen an den Kunden, die später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
  6. Die Vergütung ist vom Kunden an LEYCO im Wege der Vorkasse zu zahlen, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Eine solche andere Vereinbarung wird gegenstandslos, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Kunden deutlich verschlechtern (z.B. durch Zahlungseinstellung des Kunden, durch Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder durch Ablehnung der Eröffnung eines solchen Insolvenzverfahrens mangels Masse) oder sich in sonstiger Weise Bedenken gegen seine Bonität ergeben; die Vergütung wird in diesen Fällen wieder im Wege der Vorkasse fällig. In diesen Fällen ist LEYCO darüber hinaus berechtigt, ihre Rechte nach § 321 des Bürgerlichen Gesetzbuches geltend zu machen.
  7. Der Abzug von Skonto oder Rabatt ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
  8. LEYCO ist berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf ältere Schulden des Kunden anzurechnen. Sind bereits Kosten und/oder Zinsen entstanden, so ist LEYCO berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  9. Zahlungen des Kunden haben kostenfrei an LEYCO zu erfolgen. Eine Zahlung des Kunden gilt erst als erfolgt, wenn LEYCO über den Betrag verfügen kann.
  10. Die Vergütung ist während des Zahlungsverzugs des Kunden zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. LEYCO behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten als Kunden bleibt der Anspruch von LEYCO auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 des Handelsgesetzbuches) erhalten.
  11. Zu einer Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch der LEYCO ist der Kunde nur mit solchen Forderungen berechtigt, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Mängeln der Leistungen bleiben die Gegenrechte des Kunden gemäß § 8 der AGB SERVICE LEYCO unberührt.

§ 7 Abnahme

Ist eine Abnahme der Leistungen von LEYCO durch den Kunden vertraglich vereinbart oder im Fall der Erbringung von Werkleistungen durch die LEYCO gesetzlich vorgesehen, ist der Kunde verpflichtet, die Leistungen von LEYCO nach entsprechender Aufforderung kurzfristig, spätestens binnen zwei Wochen durch schriftliche Erklärung abzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Leistungen als abgenommen, wenn der Kunde nicht binnen dieser Frist Mängel schriftlich rügt. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

§ 8 Gewährleistung

Die nachfolgenden Bedingungen dieses § 8 der AGB SERVICE LEYCO gelten nur, wenn die LEYCO Werkleistungen erbringt und zur Gewährleistung (Mängelhaftung) verpflichtet ist.

  1. Soweit die LEYCO wegen der Erbringung mangelhafter Werkleistungen zur Gewährleistung gesetzlich verpflichtet ist, kann sie wählen, ob sie die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Neuherstellung leistet. Der Kunde hat LEYCO die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Leistung zu prüfen. Nach zwei erfolglosen Versuchen der Nachbesserung oder Neuherstellung hat der Kunde nach seiner Wahl Anspruch auf Reduzierung der Vergütung (Minderung) oder Rücktritt vom Vertrag.
  2. Schadensersatzansprüche des Kunden kommen nur in Frage, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen des § 9 der AGB SERVICE LEYCO vorliegen.
  3. Alle Mängelansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr, beginnend mit der Abnahme der Leistungen. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Mängelansprüche des Kunden für Bauleistungen; in diesen Fällen verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäß § 634a Absatz (1) Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Soweit das Bürgerliche Gesetzbuch in § 634a Absatz (3) längere Verjährungsfristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Die Verjährungsfristen dieser Ziffer 3. gelten auch, wenn die Gewährleistung gemäß vorstehender Ziffer 2. in Form des Schadensersatzes beansprucht werden kann.
  4. Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Verwendung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen an den Leistungen der LEYCO vorgenommen oder stellt sich heraus, dass Schäden durch Nichtbeachtung der Betriebsanleitung oder durch Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Wartung entstanden sind, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche des Kunden.
  5. Mängelansprüche des Kunden sind außerdem ausgeschlossen, wenn der Kunde die Leistungen nach dem Vertrag nicht von LEYCO oder von einem von LEYCO autorisierten Fachbetrieb durchführen lässt.
  6. LEYCO haftet nicht für Mängel und Produktfehler für vom Kunden bereitgestellte Wartungs- und/oder Ersatzteile.

§ 9 Schadensersatz

  1. LEYCO übernimmt Schadensersatz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
    - bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie
    - bei Arglist.
  2. Bei anderen Pflichtverletzungen leistet LEYCO ebenfalls uneingeschränkten Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Handelt es sich dagegen um einfache Fahrlässigkeit, ist die Haftung der LEYCO grundsätzlich ausgeschlossen.
    Dieser Haftungsausschluss gilt nicht in folgenden Fällen:
    a) Bei Tod, Körperverletzung oder Gesundheitsschäden; hier übernimmt LEYCO die uneingeschränkte Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
    b) Darüber hinaus bei Verletzung von Pflichten, die für den Vertrag wesentlich sind, oder wenn aus sonstigen Gründen die Haftung geboten ist, um eine unangemessene Benachteiligung des Kunden zu vermeiden; dann ist LEYCO aber nur zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die für LEYCO vorhersehbar und vertragstypisch waren.
    Die sich aus dieser Ziffer 2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der LEYCO.
  3. Darüber hinaus bleiben Ersatzansprüche aus verschuldensunabhängiger Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
  4. Liegt keiner der vorstehend unter den Ziffern 1. bis 3. genannten Fällen vor, ist jeglicher Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.

§ 10 Geheimhaltungspflichten

  1. Vertrauliche Informationen der LEYCO und des Kunden sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und alle wesentlichen Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt. Dazu zählen insbesondere: digital verkörperte Informationen (Daten), Geschäftsstrategien, wirtschaftliche Planungen, Preiskalkulationen und -gestaltungen, Wettbewerbsmarktanalysen, Umsatz- und Absatzzahlen, Personaldaten, Personalrestrukturierungskonzepte, Leistungsbeschreibungen, Produkte, Produktspezifikationen, Herstellungsprozesse, Erfindungen, technische Verfahren und Abläufe, Kundendaten, Lieferantendaten, Passwörter, Zugangskennungen, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Modelle, Software.
    (nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt)
  2. LEYCO und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle vertraulichen Informationen, die sie schriftlich, elektronisch, mündlich, digital verkörpert oder in anderer Form direkt oder indirekt erhalten, vertraulich zu behandeln und nur im Zusammenhang mit der zwischen LEYCO und dem Kunden bestehenden Vertragsbeziehung zu verwenden, es sei denn, es besteht eine Pflicht zur Offenlegung aufgrund von Gesetzen oder Rechtsvorschriften.
  3. Der Kunde sichert zu, vertrauliche Informationen der LEYCO weder an Dritte weiterzugeben noch in anderer Form Dritten zugänglich zu machen und alle notwendigen und angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um einen Zugriff Dritter auf diese vertraulichen Informationen zu vermeiden, es sei denn, es besteht eine Pflicht zur Offenlegung aufgrund von Gesetzen oder Rechtsvorschriften.
  4. Die Geheimhaltungspflichten nach diesem § 10 der AGB SERVICE LEYCO bleiben über die Beendigung der Vertragsbeziehungen zwischen LEYCO und dem Kunden hinaus bestehen.

§ 11 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Auf das gesamte Vertragsverhältnis zwischen LEYCO und dem Kunden sowie diese AGB SERVICE LEYCO findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

Ist der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Sonneberg für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§ 12 Datenschutz

Die LEYCO verarbeitet die personenbezogenen Daten des Kunden nach den Regeln der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), d.h. nur, soweit und solange LEYCO diese für die Erfüllung eines Vertrages mit dem Kunden oder zur Durchführung vertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage des Kunden erfolgen, erforderlich ist (Artikel 6 Absatz (1) b) DSGVO). Ferner verarbeitet LEYCO die personenbezogenen Daten des Kunden, wenn der Kunde eine entsprechende Einwilligung in die Verarbeitung erteilt hat (Artikel 6 Absatz (1) a) DSGVO) oder die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen der LEYCO oder eines Dritten erforderlich ist, z.B. in folgenden Fällen: Geltendmachung von Ansprüchen, Verteidigung bei Rechtsstreitigkeiten, Erkennung und Beseitigung von Missbrauch, Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, Gewährleistung des sicheren IT-Betriebs (Artikel 6 Absatz (1) f) DSGVO), sowie aufgrund gesetzlicher Vorgaben, z.B. Aufbewahrung von Unterlagen für handels- und steuerrechtliche Zwecke (Artikel 6 Absatz (1) c) DSGVO) oder im öffentlichen Interesse (Artikel 6 Absatz (1) e) DSGVO).

§ 13 Unwirksamkeit einzelner Bedingungen

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bedingung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.

 

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