Allgemeine Verkaufsbedingungen
(Stand Juli 2021)
§ 1 GELTUNGSBEREICH
- Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für
a) Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend „Ware“ bzw. „Waren“ genannt) durch die LEYCO Wassertechnik GmbH, An der Lehmgrube 2, 96515 Sonneberg, Deutschland (nachfolgend „LEYCO“ genannt), ohne Rücksicht darauf, ob die LEYCO die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft, an ihre Kunden (nachfolgend „Kunde“ oder „Kunden“ genannt) und
b) die Erbringung der mit dem Verkauf und/oder der Lieferung der Waren zusammenhängenden Leistungen durch die LEYCO gegenüber ihren Kunden.
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen werden nachfolgend „AGB VERKAUF LEYCO“ genannt. - Diese AGB VERKAUF LEYCO gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer gemäß § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz (1) des Bürgerlichen Gesetzbuches ist.
- Die AGB VERKAUF LEYCO gelten ausschließlich. Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese werden nicht Vertragsinhalt. Dies gilt auch dann, wenn die LEYCO den auf einer Bestellung des Kunden abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Eingang bei der LEYCO nicht ausdrücklich widerspricht.
- Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften in diesen AGB VERKAUF LEYCO haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB VERKAUF LEYCO nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 ANGEBOTE UND ANNAHME
- Die – mündlichen oder schriftlichen – Angebote der LEYCO sind freibleibend und unverbindlich, falls nicht etwas anderes vereinbart oder die Lieferung erfolgt ist. Dies gilt auch, wenn die LEYCO dem Kunden Unterlagen (z.B. Kataloge, technische Dokumentationen, Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen, sonstige Produktbeschreibungen) – auch in elektronischer Form – überlassen hat (nachfolgend „Unterlagen“ genannt).
- Die in den Angeboten der LEYCO genannten Preise beziehen sich immer auf die vom Kunden angefragte Menge und gehen von einer kompletten Abnahme einer Lieferung aus. Für die richtige Auswahl der Warensorten und -mengen ist allein der Kunde verantwortlich. Soweit nicht anders angegeben, handelt es sich bei den Preisen der LEYCO um Nettopreise zuzüglich der in der Bundesrepublik Deutschland jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Sofern eine Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen ist, kann LEYCO dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen. Die Annahme aller Bestellungen des Kunden erfolgt jeweils unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeiten der LEYCO.
§ 3 EIGENTUMS- UND URHEBERRECHTE AN UNTERLAGEN
- An allen durch LEYCO an den Kunden überlassenen Unterlagen behält sich LEYCO Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, LEYCO erteilt dazu dem Kunden eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit kein Vertrag zwischen LEYCO und dem Kunden zustande kommen sollte, sind diese Unterlagen unverzüglich an LEYCO zurückzusenden.
§ 4 WARENBESCHAFFENHEIT, ÄNDERUNGEN
- Die von LEYCO gelieferte Ware weist die Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich sind und vom Kunden erwartet werden kann; sie ist für den gewöhnlichen Verwendungszweck derartiger Sachen geeignet. Wenn die Ware darüber hinaus noch eine besondere Beschaffenheit aufweisen soll bzw. für eine besondere Verwendung geeignet sein soll, so bedarf dies der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der LEYCO, sofern es sich nicht bereits aus einer mitgelieferten Produktbeschreibung ergibt.
- LEYCO ist berechtigt, während der Lieferzeit Konstruktions- und Formänderungen vorzunehmen, die auf die technische Verbesserung der vom Kunden bestellten Ware oder auf Vorgaben des Gesetzgebers zurückzuführen sind, sofern die Ware nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.
§ 5 LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG, ZUSATZLEISTUNGEN, ANNAHMEVERZUG
- Lieferungen erfolgen ab Werk. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (nachfolgend „Anlieferung“ genannt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die LEYCO berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
- Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Bei der Anlieferung geht jedoch die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr auf den Kunden bereits mit der Verladung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Anlieferung bestimmten Person oder Anstalt über.
Verzögert sich die Anlieferung aus von der LEYCO nicht zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr auf den Kunden bereits mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Kunden über. - Für Zusatz- bzw. Nebenleistungen ist LEYCO berechtigt, einen üblichen Pauschalbetrag gemäß der jeweiligen Preisliste der LEYCO, sofern diese dem Kunden durch LEYCO bekannt gemacht worden ist, zusätzlich zu den vereinbarten Preisen zu berechnen, ohne dass dies einer gesonderten Vereinbarung bedarf. Auf Anforderung sendet LEYCO dem Kunden die Preisliste auch zu. Änderungen der Preise behält sich LEYCO vor.
- Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung von LEYCO aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist LEYCO berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
§ 6 LIEFERTERMINE
- Der Beginn der von LEYCO angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
- Vereinbarte oder zugesagte Liefertermine sind keine Fixtermine. Fixtermine müssen gesondert und ausdrücklich als solche schriftlich vereinbart werden.
- Der vereinbarte oder zugesagte Liefertermin ist im Falle der Anlieferung der Tag der Versendung durch LEYCO.
- Aus der Nichteinhaltung vereinbarter Liefertermine, die die LEYCO zu vertreten hat, kann der Kunde erst Rechte herleiten, wenn er zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat. Anspruch auf pauschalierten Ersatz eines Verzugsschadens hat der Kunde bei Lieferverzug nicht. Im Übrigen steht einem Kunden Anspruch auf Schadenersatz nur zu, wenn die Voraussetzungen des § 10 der AGB VERKAUF LEYCO vorliegen.
- Für von LEYCO nicht zu vertretende Ereignisse, die die LEYCO außerstande setzen, ihren Lieferpflichten nachzukommen, wie z.B. höhere Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung), Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System der LEYCO, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten, befreit die LEYCO für die Dauer dieser Auswirkungen von ihrer Liefer- und Leistungspflicht und führt zu einer angemessenen Verlängerung der vereinbarten Liefertermine. Dies gilt auch, wenn die LEYCO von ihren Lieferanten nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß beliefert worden ist.
§ 7 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
- Die mit dem Kunden vereinbarten Preise von LEYCO gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich der in der Bundesrepublik Deutschland jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Im Falle der Anlieferung trägt der Kunde zusätzlich die Transportkosten ab Werk und die Kosten einer gegebenenfalls vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Daneben trägt der Kunde etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben.
- Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
- Der Kaufpreis ist vom Kunden an LEYCO im Wege der Vorkasse zu zahlen, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Eine solche andere Vereinbarung wird gegenstandslos, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Kunden deutlich verschlechtern (z.B. durch Zahlungseinstellung des Kunden, durch Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder durch Ablehnung der Eröffnung eines solchen Insolvenzverfahrens mangels Masse) oder sich in sonstiger Weise Bedenken gegen seine Bonität ergeben; der Kaufpreis wird in diesen Fällen wieder im Wege der Vorkasse fällig.
In diesen Fällen ist LEYCO darüber hinaus berechtigt, ihre Rechte nach § 321 des Bürgerlichen Gesetzbuches geltend zu machen. In dieser Hinsicht kann LEYCO bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen des § 323 Absatz (2) des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. - LEYCO ist berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf ältere Schulden des Kunden anzurechnen. Sind bereits Kosten und/oder Zinsen entstanden, so ist LEYCO berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
- Zahlungen des Kunden haben kostenfrei an LEYCO zu erfolgen. Eine Zahlung des Kunden gilt erst als erfolgt, wenn LEYCO über den Betrag verfügen kann.
- Der Kaufpreis ist während des Zahlungsverzugs des Kunden zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. LEYCO behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten als Kunden bleibt der Anspruch von LEYCO auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 des Handelsgesetzbuches) erhalten.
- Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben LEYCO angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen an den Kunden, die später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
- Zu einer Aufrechnung gegenüber einem Kaufpreisanspruch der LEYCO ist der Kunde nur mit solchen Forderungen berechtigt, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden gemäß § 9 der AGB VERKAUF LEYCO unberührt.
§ 8 RÜCKNAHME
Der Kunde hat keinen Anspruch auf Rücknahme ordnungsgemäß ausgelieferter Ware. Etwas anderes gilt nur, wenn im Einzelfall ausdrücklich eine entsprechende schriftliche Vereinbarung mit
der LEYCO getroffen wird; es genügt hierfür nicht, dass die Ware nur von einem Mitarbeiter der LEYCO in Empfang genommen wird. Kommt es im Einzelfall zu einer Rücknahme, ist die LEYCO auch ohne zusätzliche Vereinbarung berechtigt, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 % des Warenwertes zu verlangen; hinzukommen die eventuell anfallenden Frachtkosten.
§ 9 GEWÄHRLEISTUNG BEI LIEFERUNGEN VON WAREN
- Weist die von LEYCO gelieferte Ware offensichtliche Mängel (einschließlich Transportschäden) auf, so sind diese Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Arbeitstagen (montags bis freitags, außer Feiertage) ab Lieferung gegenüber LEYCO schriftlich per Brief, Fax oder E-Mail anzuzeigen. Liegen verdeckte Mängel vor, so sind diese ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Arbeitstagen (montags bis freitags, außer Feiertage) nach Kenntnis vom Mangel gegenüber LEYCO schriftlich per Brief, Fax oder E-Mail anzuzeigen. Für die Rechtzeitigkeit der jeweiligen Anzeige ist die Absendung entscheidend. Bei Nichteinhaltung der vorgenannten Fristen ist die Geltendmachung jeglicher Mängelansprüche wegen der nicht fristgemäß angezeigten Mängel ausgeschlossen. Im Übrigen gilt im kaufmännischen Geschäftsverkehr ergänzend §§ 377, 381 Absatz (2) des Handelsgesetzbuches.
- Für Minder- und Falschlieferungen sowie bei mit dem Kunden vereinbarter, aber durch LEYCO oder deren Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführter Montage oder bei mangelhafter Montageanleitung, sofern die Ware nicht fehlerfrei montiert worden ist, gilt die vorstehende Ziffer 1. entsprechend.
- Ware, die offensichtliche Mängel aufweist, darf nicht bearbeitet oder eingebaut werden. Gleiches gilt für nicht offensichtliche Mängel, sobald sich solche gezeigt haben.
- Soweit die LEYCO wegen Lieferung mangelhafter Ware zur Gewährleistung gesetzlich verpflichtet ist, kann sie wählen, ob sie die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Ware (Ersatzlieferung) leistet. Der Kunde hat LEYCO die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften an LEYCO zurückzugeben.
Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Kunde nach seiner Wahl Anspruch auf Reduzierung des Kaufpreises (Minderung) oder Rücktritt vom Vertrag. - Schadensersatzansprüche des Kunden kommen nur in Frage, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen des § 10 der AGB VERKAUF LEYCO vorliegen.
- Alle Mängelansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr, beginnend mit der Ablieferung der Ware. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Mängelansprüche des Kunden für Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursachen; in diesen Fällen verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäß § 438 Absatz (1) Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Soweit das Bürgerliche Gesetzbuch in § 438 Absatz (3), § 444 und § 445b längere Verjährungsfristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.
Die Verjährungsfristen dieser Ziffer 6. gelten auch, wenn die Gewährleistung gemäß vorstehender Ziffer 5. in Form des Schadensersatzes beansprucht werden kann. - Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Verwendung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen oder stellt sich heraus, dass Schäden durch Nichtbeachtung der Betriebsanleitung oder durch Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Wartung entstanden sind, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche des Kunden. - Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind in Höhe des Betrages ausgeschlossen, der sich aus der Erhöhung dieser Aufwendungen ergibt, weil die von LEYCO gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
- Rückgriffsansprüche des Kunden gegen LEYCO gemäß §§ 445a, 478, 477 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
§ 10 SCHADENSERSATZ
- LEYCO übernimmt Schadensersatz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
- bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie
- bei Arglist. - Bei anderen Pflichtverletzungen leistet LEYCO ebenfalls uneingeschränkten Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Handelt es sich dagegen um einfache Fahrlässigkeit, ist die Haftung der LEYCO grundsätzlich ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht in folgenden Fällen:
a) Bei Tod, Körperverletzung oder Gesundheitsschäden; hier übernimmt LEYCO die uneingeschränkte Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
b) Darüber hinaus bei Verletzung von Pflichten, die für den Vertrag wesentlich sind, oder wenn aus sonstigen Gründen die Haftung geboten ist, um eine unangemessene Benachteiligung des Kunden zu vermeiden; dann ist LEYCO aber nur zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die für LEYCO vorhersehbar und vertragstypisch waren.
Die sich aus dieser Ziffer 2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der LEYCO. - Darüber hinaus bleiben Ersatzansprüche aus verschuldensunabhängiger Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
- Liegt keiner der vorstehend unter den Ziffern 1. bis 3. genannten Fällen vor, ist jeglicher Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
§ 11 EIGENTUMSVORBEHALT
- Die von der LEYCO an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Tilgung aller der LEYCO aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum der LEYCO. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen dieses § 11 der AGB VERKAUF LEYCO an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die LEYCO. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält, insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Kaufpreisforderung in Verzug gekommen ist, hat die LEYCO - nachdem sie erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat - das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Nach dem Rücktritt ist die LEYCO zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. - Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die LEYCO, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum der LEYCO. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht der LEYCO gehörender Ware erwirbt LEYCO Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht der LEYCO gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird LEYCO Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt zur Sicherheit an die LEYCO Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Die LEYCO nimmt die Eigentumsübertragung an. Der Kunde hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum der LEYCO stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen dieses § 11 der AGB VERKAUF LEYCO gilt, unentgeltlich zu verwahren.
- Wird Vorbehaltsware vom Kunden veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen den Erwerber sicherungshalber an die LEYCO ab; die LEYCO nimmt die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht der LEYCO gehörenden Waren weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an die LEYCO ab, der dem von der LEYCO in Rechnung gestellten Nettopreis der Vorbehaltsware entspricht; die LEYCO nimmt die Abtretung an. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum der LEYCO steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert der LEYCO am Miteigentum entspricht. § 11 Ziffer 1. Satz 4 der AGB VERKAUF LEYCO gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß § 11 Ziffer 3. Sätze 1 bis 3 der AGB VERKAUF LEYCO erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
- Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab; die LEYCO nimmt die Abtretung an. § 11 Ziffer 3. Sätze 2 und 3 der AGB VERKAUF LEYCO gelten entsprechend.
- Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab; die LEYCO nimmt die Abtretung an. § 11 Ziffer 3. Sätze 2 und 3 der AGB VERKAUF LEYCO gelten entsprechend.
- Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von § 11 Ziffern 3., 4. und 5. der AGB VERKAUF LEYCO auf die LEYCO tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.
- Die LEYCO ermächtigt den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß § 11 Ziffern 3., 4. und 5. der AGB VERKAUF LEYCO abgetretenen Forderungen. Eine Abtretung dieser Forderungen an Dritte im Wege des echten oder unechten Factoring ist von dieser Ermächtigung nicht erfasst und bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung der LEYCO. Das Recht der LEYCO, die abgetretenen Forderungen gemäß § 11 Ziffern 3., 4. und 5. der AGB VERKAUF LEYCO selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Die LEYCO wird von der eigenen Einziehungsbefugnis jedoch keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen der LEYCO hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; die LEYCO ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
- Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde die LEYCO unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
- Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (§ 305 Absatz (1) Nr. 1 der Insolvenzordnung) erlöschen die Rechte des Kunden zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung des Kunden zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
- Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten den Wert der gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, so ist die LEYCO insoweit zur Freigabe der Vorbehaltsware sowie der an ihre Stelle tretenden Sachen und Forderungen nach ihrer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen der LEYCO aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und an den an ihre Stelle tretenden Sachen sowie die abgetretenen Forderungen an den Kunden über.
§ 12 GEHEIMHALTUNGSPFLICHTEN
- Vertrauliche Informationen der LEYCO und ihres Kunden sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und alle wesentlichen Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt. Dazu zählen insbesondere: digital verkörperte Informationen (Daten), Geschäftsstrategien, wirtschaftliche Planungen, Preiskalkulationen und -gestaltungen, Wettbewerbsmarktanalysen, Umsatz- und Absatzzahlen, Personaldaten, Personalrestrukturierungskonzepte, Produkte, Produktspezifikationen, Herstellungsprozesse, Erfindungen, technische Verfahren und Abläufe, Kundendaten, Lieferantendaten, Passwörter, Zugangskennungen, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Modelle, Software. (nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt)
- LEYCO und ihr Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle vertraulichen Informationen, die sie schriftlich, elektronisch, mündlich, digital verkörpert oder in anderer Form direkt oder indirekt erhalten, vertraulich zu behandeln und nur im Zusammenhang mit der zwischen LEYCO und ihrem Kunden bestehenden Vertragsbeziehung zu verwenden, es sei denn, es besteht eine Pflicht zur Offenlegung aufgrund von Gesetzen oder Rechtsvorschriften.
- Der Kunde sichert zu, vertrauliche Informationen der LEYCO weder an Dritte weiterzugeben noch in anderer Form Dritten zugänglich zu machen und alle notwendigen und angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um einen Zugriff Dritter auf diese vertraulichen Informationen zu vermeiden, es sei denn, es besteht eine Pflicht zur Offenlegung aufgrund von Gesetzen oder Rechtsvorschriften.
- Die Geheimhaltungspflichten nach diesem § 12 der AGB VERKAUF LEYCO bleiben über die Beendigung der Vertragsbeziehungen zwischen LEYCO und ihrem Kunden hinaus bestehen.
§ 13 GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
Auf das gesamte Vertragsverhältnis zwischen LEYCO und ihrem Kunden sowie diese AGB VERKAUF LEYCO findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Ist der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Sonneberg für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§ 14 DATENSCHUTZ
Die LEYCO verarbeitet die personenbezogenen Daten ihrer Kunden nach den Regeln der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), d.h. nur, soweit und solange LEYCO diese für die Erfüllung eines Vertrages mit dem Kunden oder zur Durchführung vertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage des Kunden erfolgen, erforderlich ist (Artikel 6 Absatz (1) b) DSGVO). Ferner verarbeitet LEYCO die personenbezogenen Daten des Kunden, wenn der Kunde eine entsprechende Einwilligung in die Verarbeitung erteilt hat (Artikel 6 Absatz (1) a) DSGVO) oder die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen der LEYCO oder eines Dritten erforderlich ist, z.B. in folgenden Fällen: Geltendmachung von Ansprüchen, Verteidigung bei Rechtsstreitigkeiten, Erkennung und Beseitigung von Missbrauch, Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, Gewährleistung des sicheren IT-Betriebs (Artikel 6 Absatz (1) f) DSGVO), sowie aufgrund gesetzlicher Vorgaben, z.B. Aufbewahrung von Unterlagen für handels- und steuerrechtliche Zwecke (Artikel 6 Absatz (1) c) DSGVO) oder im öffentlichen Interesse (Artikel 6 Absatz (1) e) DSGVO).
§ 15 UNWIRKSAMKEIT EINZELNER BESTIMMUNGEN
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.
LEYCO Wassertechnik GmbH
An der Lehmgrube 2
96515 Sonneberg / Thüringen
Kontakt
+49 (0) 3675 8971-0
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